Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Kompetenzregelung

Die Doula übt eine unterstützende Funktion rund um die Geburt eines Kindes aus. Sie hat weder eine therapeutische noch eine medizinische Funktion. Die Doula handelt stets nach dem Ehrenkodex des Verbandes Doula CH und untersteht der Schweigepflicht. Die Doula übernimmt keine Verantwortung bzw. Haftung für medizinische Aspekte/Entscheidungen und deren Folgen. Sie kann dafür weder mittelbar noch unmittelbar haftbar gemacht werden. Die diesbezügliche Verantwortung liegt allein bei den betreuenden Hebammen bzw. Ärzten der jeweiligen Institution. Die Doula übernimmt keine Verantwortung für den Verlauf und die Art der Geburt.

2. Leistungen

Die Dienstleistung der Doula soll auf die Bedürfnisse der Frau/der Eltern abgestimmt sein. Die Doula bietet die gemäss Vertrag festgehaltenen Leistungen.

3. Backup-Doula

Die Doula arbeitet nach Möglichkeit mit einer Backup-Doula zusammen. Die Backup-Doula ersetzt die Doula, falls sie einzelne Tage der Pikettzeit nicht abdecken kann und bei Krankheit und Unfall. Wenn bereits bei Vertragsbeginn fixe Tage feststehen, werden diese den Eltern mitgeteilt und die Angaben der Backup-Doula bekannt gegeben. Gerne können die werdenden Eltern die Backup-Doula auch persönlich kennenlernen. Sind die Eltern mit der Backup-Doula einverstanden, wird die Doula die entsprechenden Gesprächsunterlagen der Eltern vertraulich an die Backup-Doula übergeben. Die Eltern haben die Möglichkeit, auf eine Backup-Doula zu verzichten.

4. Zahlungsbedingungen

Nach Abschluss des Vertrages wird ein Teilbetrag von CHF 500.00 fällig und ist netto innert 10 Tagen auf das untenstehende Konto einzuzahlen. Der Restbetrag wird durch die Doula nach der Geburt in Rechnung gestellt und ist netto innert 30 Tagen ebenfalls auf dieses Konto zu überweisen: IBAN: CH39 0840 1000 0619 1529 7.

5. Vertragsbeendigung oder Nichterfüllen des Vertrages

5.1. Vertragsende

Der Vertrag endet ohne besondere Mitteilung bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Doula, spätestens jedoch 6 Monate nach der Geburt. Die Verpflichtung zur vollständigen Zahlung durch die Eltern bleibt davon unberührt.

5.2. Vertragsbeendigung seitens der Eltern

Wird der Vertrag mehr als 2 Monate vor Beginn der Pikettzeit wieder aufgelöst, werden zusätzlich zu den bisher erbrachten Leistungen pauschal CHF 200.00 in Rechnung gestellt. Weniger als 2 Monate vor Pikettbeginn wird zu den bisher erbrachten Leistungen zusätzlich das Pikettgeld von CHF 700.00 verrechnet.

Bei Kündigung des Vertrages nach Beginn der Pikettzeit muss die gesamte Pauschale bezahlt werden.

5.3. Nichterfüllen des Vertrages seitens der Eltern

Falls die Doula von den Eltern für die Geburt nicht aufgeboten wird oder die Geburtsbetreuung durch die Doula wegen einer Früh- oder Sturzgeburt nicht zustande kommt, ist pauschal CHF 600.- zuzüglicher allfälliger Aufwendungen gemäss «Teilbegleitungen» geschuldet.

5.4. Nichterfüllen des Vertrages seitens der Doula

Kann die Doula aus berechtigten Gründen (namentlich wegen Krankheit/Unfall) die Geburtsbegleitung nicht oder nicht vollständig erbringen und auch keine Stellvertretung aufbieten, werden nur die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.

6. Datenschutz

Mit Unterzeichnung des Vertrages erklären sich die Eltern einverstanden, dass die Doula ihre persönlichen Daten wie Name, Adresse, Telefonnummern und E-Mailadresse sowie ihre persönlichen Notizen während der Gespräche und der Geburt in schriftlicher Form für die Erfüllung des Auftrages festhält.

7. Diverses

7.1. Antwortzeit

Die Doula ist für die Eltern zwischen 8 Uhr und 20 Uhr erreichbar. In dringenden Fällen sowie während der Pikettzeit ist die Doula für die Eltern während 24 Stunden erreichbar.

7.2. Pikettzeit

Es ist wünschenswert, dass die Eltern die Doula frühzeitig über Vorkommnisse oder Veränderungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt informieren. Dies kann mittels SMS oder Anruf geschehen.

Sobald die Geburt beginnt, meldet sich die Frau/das Paar telefonisch bei der Doula. Bitte keine SMS oder E-Mails.

7.3. Transport

Die Eltern sind für den Transport an den Geburtsort zuständig. Die Doula übernimmt keinen Transport.

7.4. Lange Geburtsdauer

Wird eine Einleitung notwendig, welche sich über mehrere Stunden bis Tage erstreckt, wird die Doula, in Absprache mit der Gebärenden, nicht die gesamte Zeit bei der Gebärenden verbringen. Bei einer Geburtsdauer über 20 Stunden behält sich die Doula das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Backup-Doula (falls geplant) als Ablösung zu rufen.

7.5. Unvorhergesehenes

Sollte der Doula bei einem sekundären Kaiserschnitt der Zutritt in den Operationssaal nicht gewährt werden, bedeutet dies nicht ein Versäumnis der Geburt seitens der Doula und auch keine Preisreduktion.

Sollte bei einer Hausgeburt die Hebamme noch nicht erschienen sein und die Geburt kurz bevorstehen oder durch einen schnellen Fortschritt der Geburt ein Transport an den Geburtsort nicht mehr möglich sein, behält sich die Doula das Recht vor, die Ambulanz zu rufen.

7.6. Ausschluss

Die Doula begleitet keine Alleingeburt (d.h. wenn keine Anwesenheit einer Hebamme geplant ist).

7.7. Hinweis

Es lohnt sich, bei der Krankenkasse nachzufragen, ob Kosten für die Geburtsbegleitung übernommen werden. Allenfalls kann aus der Zusatzversicherung ein Teilbetrag (CHF 150.-) als Geburtsvorbereitung abgegolten werden. Für grössere Beteiligungen braucht es meist ein Arztzeugnis.

Mit Unterzeichnung des Vertrages erklären sich die Eltern mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.

8. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Gerichtsstand Bülach (Kanton Zürich).

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Doula Rita Hurter, Stand 16. April 2020.